Satzung des eingetragenen Vereins „Arbeitsgemeinschaft Thurn und Taxis e.V.“
Einstimmig beschlossen am 22. April 2017 anlässlich der ordentlichen Mitgliederversammlung in Babenhausen
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Arbeitsgemeinschaft Thurn und Taxis e.V.“, kurz "ArGe TT" genannt.
Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.
Der Verein hat die Anerkennung als Arbeitsgemeinschaft des Bundes Deutscher Philatelisten e.V. (BDPh). Er strebt nach Fortbestand dieser Anerkennung und verfolgt in Übereinstimmung mit den Voraussetzungen dafür folgende Ziele:
§ 3 Aufgaben des Vereins
Um die vorgenannten Ziele zu erreichen, stellt sich der Verein folgende Aufgaben:
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person, auch ein nicht rechtsfähiger Verein, werden.
Der Verein hat verschiedene Arten von Mitgliedern:
mit den Ausprägungen Einzel-/Partner-/Jugendmitgliedschaft. Jedes ordentliche Mitglied mit Wohnsitz in Deutschland muss nachweislich einem BDPh - Verein angehören. Im anderen Fall muss das Mitglied die erweiterte Mitgliedschaft in der ArGe TT wählen. Bei dieser Variante der Mitgliedschaft wird ein erhöhter Beitrag gefordert. Der den Normalbeitrag überschießende Betrag wird an den BDPh abgeführt.
Für Mitglieder mit Wohnsitz im Ausland genügt der Nachweis der Mitgliedschaft in einem ausländischen Verein der einem der Fédération Internationale de Philatelie (FIP) angeschlossenen nationalen Landesverband angehört.
Alle ordentlichen Mitglieder sind mit einem Stimmrecht ausgestattet.
sind Mitglieder, die den Vereinszweck mit Ihrer Mitgliedschaft unterstützen. Die Fördermitglieder haben ebenfalls ein Stimmrecht.
sind z. B. andere Arbeitsgemeinschaften, Verlage, Museen, Bibliotheken, Körperschaften usw. Mit diesen Mitgliedern wird ein gegenseitiger Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet der Philatelie betrieben. Korrespondierende Mitglieder haben kein Stimmrecht.
Ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder müssen einen Aufnahmeantrag schriftlich an den Vorstand richten, der über die Aufnahme entscheidet.
Online ausgefüllte Aufnahmeanträge und Einzugsermächtigungen gelten auch ohne Unterschrift. Diese können innerhalb von 14 Tagen nach Versand schriftlich zurückgezogen werden.
§ 6 Ehrenmitgliedschaft
Mitglieder, die sich um die Erforschung der Postgeschichte und/oder Philatelie der Thurn und Taxis - Post besonders verdient gemacht haben oder sonst die Interessen des Vereins wesentlich gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
In gleicher Weise kann ein Ehrenvorsitzender ernannt werden.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
Die Erklärung des freiwilligen Austritts ist zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhalten einer dreimonatigen Kündigungsfrist zulässig.
Ausgeschlossen werden kann ein Mitglied nach seiner Anhörung bei ehrenrührigem oder vereinsschädigendem Verhalten.
Zum Ausschluss führt auch, wenn das Mitglied mit seinem Beitrag über das Ende eines Geschäftsjahres hinaus in Verzug ist.
Zur Stellung eines Ausschlussantrages ist jedes Mitglied berechtigt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Die Beendigung der Mitgliedschaft entbindet das Mitglied nicht von noch offenen Verpflichtungen gegenüber dem Verein.
§ 8 Mitgliedsbeitrag
Ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder entrichten für das Geschäftsjahr den jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag. Dieser Beitrag ist je nach Mitgliedsstatus gestaffelt
(siehe auch § 5).
Der Beitrag ist innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres bzw. innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme fällig.
In besonderen Einzelfällen kann der Vorstand den Jahresbeitrag ganz oder teilweise erlassen. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung wählt den geschäftsführenden Vorstand, den Beirat und die Rechnungsprüfer. Sie allein beschließt Änderungen der Satzung.
Er ist dafür verantwortlich, dass der Vereinszweck der ArGe TT umgesetzt wird.
Der Beirat unterstützt und berät den Vorstand und ist zu dessen Entlastung mit speziellen Aufgaben betraut.
§ 10 Ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich innerhalb der ersten sechs Monate eines Geschäftsjahres statt. Ort und Zeitpunkt setzt der Vorstand fest.
Sie soll tunlichst an einem zentral gelegenen, gut erreichbaren Ort in Deutschland oder im Zusammenhang mit einer philatelistischen Veranstaltung stattfinden, die einen verstärkten Zuspruch der Mitglieder erwarten lässt.
Der Vorstand beruft die ordentliche Mitgliederversammlung mit besonderer schriftlicher Einladung, durch Email oder durch Einladung in den "Mitteilungen" mindestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein.
Der Wortlaut von Anträgen auf Änderung der Satzung muss mit der Tagesordnung den Mitgliedern bekannt gegeben werden.
Anträge zur Beschlussfassung aus dem Kreise der Mitglieder müssen spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorstand vorliegen.
Später eingehende Anträge werden als Initiativanträge behandelt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der ordentlichen Mitglieder und der Fördermitglieder anwesend oder vertreten sind.
In der ordentlichen Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied und jedes Fördermitglied eine Stimme.
Die Vertretung durch ein anderes, schriftlich bevollmächtigtes anwesendes ordentliches Mitglied bzw. Fördermitglied ist statthaft.
Ein ordentliches Mitglied bzw. Fördermitglied kann bis zu drei andere ordentliche Mitglieder bzw. Fördermitglieder vertreten.
Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung werden Niederschriften erstellt, die der Protokollführer der Versammlung sowie der 1. oder 2. Vorsitzende unterzeichnen.
§ 11 Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
§ 12 Abstimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden und vertretenen ordentlichen Mitglieder bzw. Fördermitglieder.
Für die Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist die Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden und vertretenen ordentlichen Mitglieder bzw. Fördermitglieder erforderlich.
Für die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine dreiviertel Mehrheit der anwesenden und vertretenen ordentlichen Mitglieder bzw. Fördermitglieder erforderlich.
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens 20 Prozent der ordentlichen Mitglieder bzw. Fördermitglieder findet eine außerordentliche Mitgliederversammlung statt, die der Vorstand innerhalb von acht Wochen mit besonderer schriftlicher Einladung oder per E-mail unter Bekanntgabe der Tagesordnung ansetzt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auch jede Aufgabe wahrnehmen, welche nach § 11 der ordentlichen Mitgliederversammlung zugewiesen ist. Für die Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen des § 10 Absatz 3, 4 und 5 und des § 12 entsprechend.
§ 14 Geschäftsführender Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
Zu Mitgliedern des Vorstandes können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden.
Vorschläge für die Wahlen zum Vorstand können auch noch unmittelbar vor dem Wahlgang eingebracht werden.
Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder in geheimer und schriftlicher Abstimmung, es sei denn, sie einigt sich ohne Gegenstimme auf ein vereinfachtes Verfahren.
Stehen für die Vorstandswahl mehrere Kandidaten zur Wahl, so ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf drei Jahre. Der gewählte Vorstand bleibt im Amt, bis Neuwahlen stattgefunden haben. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist zulässig.
Scheidet ein Vorstandsmitglied - aus welchen Gründen auch immer- vorzeitig aus dem Amt, so nimmt ein anderes Vorstandsmitglied dessen Amt im Einvernehmen mit den übrigen Vorstandsmitgliedern bis zur Neuwahl kommissarisch wahr.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins in eigener Verantwortung, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören. Er trifft seine Entscheidungen in Vorstandssitzungen mit der Mehrheit der Sitzungsteilnehmer; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der 1. Vorsitzende ist für die Einberufung der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen verantwortlich; er leitet diese Sitzungen und sorgt für die Durchführung ihrer Beschlüsse. Bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden oder bei Fragen, die ihn persönlich betreffen, tritt an seine Stelle der 2. Vorsitzende.
§ 15 Beirat
Der Beirat besteht aus:
Die Funktionen des Beirats können auch von den Vorstandsmitgliedern wahrgenommen werden.
Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung in besonderen Angelegenheiten vorübergehend oder auf Dauer einen Beirat einberufen, der sich mehrheitlich aus ordentlichen Mitgliedern des Vereins zusammensetzen muss. Er unterrichtet die nächste Mitgliederversammlung von der Berufung, dem Zweck und der Tätigkeit des Beirats. Die Mitgliederversammlung stimmt über die Berufung ab.
§ 16 Vertretung des Vereins
Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Je zwei von ihnen können gemeinsam die Vertretung wahrnehmen.
Die Vertretungsbefugnis ist im Übrigen nicht eingeschränkt.
§ 17 Kassenführung
Der Schatzmeister führt die Vereinskasse.
§ 18 Kassen-/Rechnungsprüfung
Zu Kassen-/Rechnungsprüfern können nur ordentliche Vereinsmitglieder gewählt werden, die weder Mitglied des Beirats noch des Vorstandes sind.
Sie werden für drei Jahre gewählt, einmalige Wiederwahl ist zulässig.
Die Jahresrechnung, die Kassenbücher und alle sonstigen Belege werden den Rechnungsprüfern an einem mit dem Schatzmeister einvernehmlich festgelegten Ort zur Prüfung vorgelegt.
Die Rechnungsprüfer berichten der ordentlichen Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung und beantragen die Entlastung des Vorstandes.
§ 19 Moderne Medien
Um den Anschluss an die Entwicklung moderner Medien zu halten wird die von der ArGe TT eingerichtete Homepage permanent fortgeführt und erweitert.
Für die nur den Mitgliedern vorbehaltenen Bereiche der Homepage ist ein Passwort vereinbart, das von den Mitgliedern geheim zu halten ist.
Dieses Passwort wird jährlich geändert.
Die Änderung wird per Email bzw. schriftlich kommuniziert.
Emails, Befragungen und Abstimmung via Homepage sind Möglichkeiten zur Korrespondenz bzw. zur Kontaktaufnahme mit den Mitgliedern.
Mitglieder die keine Email-Adresse haben werden schriftlich informiert bzw. um ihre Abstimmung gebeten.
§ 20 Datenschutz/Persönlichkeitsrechte
Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben und Zwecke
hinausgehende Datenverarbeitung (z.B. zu Werbezwecken), ist der ArGe nur erlaubt, sofern sie
aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist oder das Mitglied einwilligt. Ein Datenverkauf ist
nicht statthaft.
§ 21 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins kann nur eine zu diesem Zweck einberufene außerordentliche
Mitgliederversammlung beschließen.
Im Falle der Auflösung muss die außerordentliche Mitgliederversammlung zugleich mit mindestens
der Mehrheit der anwesenden und vertretenen ordentlichen Mitglieder bzw. Fördermitglieder über
die Verwendung des Vereinsvermögens beschließen. Der Beschluss darf die Verwendung zur
Förderung der klassischen Philatelie vorsehen.
Ansprüche der Mitglieder auf Liquidationsteile sind ausgeschlossen.
§ 22 Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ist Frankfurt am Main Gerichtsstand.
§ 23 Inkrafttreten
Die Satzung in dieser Fassung tritt mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.